Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
BKrFQV§ 6 Anforderungen an den Unterricht
Stand: 17.12.2020
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- VG Freiburg, 29.04.2021 – 6 K 3594/18Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/6#abs-1 (1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/6#abs-2 (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für alle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.